In Bezug auf den Abstand des Fahrradfahrers zum rechten Strassenrand sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen nur einen kurzen Moment vor dem Unfall wahrgenommen habe. Dieser Abstand müsse im Unfallzeitpunkt grösser gewesen sein als jener des Fahrzeugs des Beschuldigten, da es ansonsten nicht zu einer Kollision hätte kommen können. Der Vorinstanz sei zuzustimmen, dass der Zustand des Beschuldigten, technisches Versagen oder Ablenkung nicht