Die Aussagen des Beschuldigten zum Nachfahrabstand des Personenwagens von D.________ widersprächen den Angaben des Zeugen nicht, da sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen verringert und sich die Angabe des Zeugen, anders als diejenige des Beschuldigten, auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem Unfall bezogen habe. In Bezug auf den Abstand des Fahrradfahrers zum rechten Strassenrand sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen nur einen kurzen Moment vor dem Unfall wahrgenommen habe.