10. Vorbringen der Parteien 10.1 Die Verteidigung führt zur Beweiswürdigung zusammenfassend aus, die Vorinstanz habe die Aussagen des Beschuldigten zu Recht als glaubhaft bezeichnet. Die von den anderen Beteiligten abweichenden Distanzangaben hätten keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten. Distanzen seien schwer abzuschätzen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Nachfahrabstand des Personenwagens von D.___