Da nicht unmittelbar Gegenverkehr herangenaht sei, wäre auch ein Ausweichen bzw. Überholen des Fahrradfahrers möglich gewesen. Somit sei erwiesen, dass die ungenügende Aufmerksamkeit des Beschuldigten die Unfallursache gewesen sei, er infolge dessen das Fahrzeug nicht genügend beherrscht und daher den Unfall verursacht habe (pag. 161 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).