Wäre der Fahrradfahrer stillgestanden, hätte der Beschuldigte den Fahrradfahrer während rund 70 m Fahrt – bei 80 km/h rund drei Sekunden – nicht wahrgenommen. Der Fahrradfahrer habe sich jedoch in gleicher Richtung fortbewegt, weshalb sich diese Zeit bei angenommenen 30 km/h auf fünf Sekunden und bei 38 km/h gar auf sechs Sekunden verlängere. Der Beschuldigte hätte somit genügend Zeit gehabt, den Fahrradfahrer zu sehen und hätte ihn auch sehen müssen. Da nicht unmittelbar Gegenverkehr herangenaht sei, wäre auch ein Ausweichen bzw. Überholen des Fahrradfahrers möglich gewesen.