Nach Auffassung der Vorinstanz ändere dies jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer hätte sehen können, denn dieser habe einen neongelben Rucksack mit reflektierenden Leuchtstreifen getragen. Es sei gerichtsnotorisch, dass asymmetrische Abblendlichter von Personenwagen die Fahrbahn dem rechten Strassenrand entlang auf 75 m und gegen die linke Fahrbahnseite noch 50 m weit ausleuchten würden. Wäre der Fahrradfahrer stillgestanden, hätte der Beschuldigte den Fahrradfahrer während rund 70 m Fahrt – bei 80 km/h rund drei Sekunden – nicht wahrgenommen.