Aus der Zeugenaussage könne aber nicht geschlossen werden, dass das Licht nicht gebrannt habe, weil denkbar sei, dass die Sicht auf den Fahrradfahrer durch das Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt worden sei. Insgesamt sei jedoch «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass das rückwärtige Anstecklicht nicht gebrannt habe. Nach Auffassung der Vorinstanz ändere dies jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte den Fahrradfahrer hätte sehen können, denn dieser habe einen neongelben Rucksack mit reflektierenden Leuchtstreifen getragen.