Weiter schloss die Vorinstanz, teilweise «in dubio pro reo», eine Ablenkung durch Handy oder Radio als Unfallursache aus. Zur Frage, ob der Fahrradfahrer möglicherweise ohne Licht gefahren sei, widersprächen sich die Aussagen des Beschuldigten und des Fahrradfahrers. Der Unfalltechnische Dienst könne die Frage nicht beantworten und auch Zeuge D.________ habe glaubhaft angegeben, den Fahrradfahrer nicht gesehen zu haben. Aus der Zeugenaussage könne aber nicht geschlossen werden, dass das Licht nicht gebrannt habe, weil denkbar sei, dass die Sicht auf den Fahrradfahrer durch das Fahrzeug des Beschuldigten verdeckt worden sei.