5 stützt auf die Angaben des Beschuldigten und die Ergebnisse der am Unfallort durchgeführten Atemluft- und Drogenschnelltests könne der Zustand des Beschuldigten als Unfallursache ausgeschlossen werden. Ebenfalls sei ein technisches Versagen als Grund für die Kollision auszuschliessen. Weiter schloss die Vorinstanz, teilweise «in dubio pro reo», eine Ablenkung durch Handy oder Radio als Unfallursache aus.