9. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, es könne auf die objektiven Beweismittel sowie auf die damit und untereinander weitgehend übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Beteiligten abgestellt werden. So habe der Beschuldigte das Kerngeschehen in den Befragungen grundsätzlich gleichbleibend geschildert und würden seine Angaben, abgesehen von gewissen Abweichungen in den Distanzangaben, mit denjenigen des Zeugen und des Fahrradfahrers übereinstimmen, welche allerdings beide zum Unfallhergang selbst keine Aussagen machen könnten. Ge-