Das Fahrzeug des Beschuldigten war mit einem Crashrecorder ausgestattet. Entsprechende Aufzeichnungen liegen aber nicht vor, da das Gerät offenbar aufgrund eines technischen Problems schon sechs Tage vor dem Unfall deaktiviert worden war und die Versicherungsgesellschaft deswegen dem staatsanwaltlichen Durchsuchungsbefehl (pag. 67 ff.) nicht nachkommen konnte (vgl. pag. 25).