8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel genannt und zutreffend inhaltlich umschrieben, insbesondere die Aussagen des Beschuldigten, des Geschädigten C.________ sowie der Auskunftsperson bzw. des Zeugen D.________ zusammenfassend wiedergegeben (pag. 156 ff., S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Das Fahrzeug des Beschuldigten war mit einem Crashrecorder ausgestattet.