Nebst der Geschwindigkeit der Beteiligten und den damaligen Sichtverhältnissen gilt es dazu vor allem die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers zu beurteilen. Konkret ist zu klären, ob das rückwärtige Anstecklicht am Fahrrad im Unfallzeitpunkt brannte und inwieweit sich der vom Fahrradfahrer in jenem Zeitpunkt getragene neongelbe Rucksack mit reflektierendem Leuchtstreifen auf die Sichtbarkeit auswirkte.