Während damit das Unfallgeschehen und dessen Folgen grundsätzlich unbestritten und geklärt sind, stellt sich die Frage nach der Ursache, wieso der Beschuldigte den Fahrradfahrer zu spät bzw. erst kurz vor dem Zusammenstoss bemerkte. Zu klären ist, ob dies, wie im Strafbefehl vorgeworfen, auf seine eigene Unaufmerksamkeit zurückzuführen ist, insbesondere ob der Beschuldigte den Fahrradfahrer vor sich rechtzeitig hätte sehen und erkennen können. Nebst der Geschwindigkeit der Beteiligten und den damaligen Sichtverhältnissen gilt es dazu vor allem die Sichtbarkeit des Fahrradfahrers zu beurteilen.