Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Front seines Personenwagens ungebremst in das Hinterrad des Fahrrads von C.________ fuhr, wodurch dieser durch die Luft geschleudert wurde und in der Böschung am rechten Fahrbahnrand zu liegen kam. C.________ erlitt dabei diverse Verletzungen, insbesondere die im Strafbefehl erwähnten Frakturen (vgl. die Arztberichte vom 20. April 2016, pag. 61, sowie vom 12. April 2017, pag. 106) und musste mit der Ambulanz ins Spital gebracht werden, wo er sich mehreren Operationen unterziehen musste und längere Zeit hospitalisiert war.