4 mit rotem Rahmen (vgl. die Fotos des Fahrrads auf pag. 31 ff.), war dunkel gekleidet, trug einen dunklen Helm und auf seinem Rücken einen Rucksack in neongelber Farbe, auf welchem im unteren Bereich ein (5 cm breiter und 1 cm hoher) Reflektorstreifen aufgenäht war (vgl. die Fotos der Bekleidung auf pag. 42 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der Folge mit der Front seines Personenwagens ungebremst in das Hinterrad des Fahrrads von C._____