6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Im Strafbefehl vom 17. Februar 2017, welcher vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 2. Satz StPO), wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt, der sich am 29. Februar 2016 zugetragen habe (pag. 75): Der Beschuldigte fuhr mit seinem PW auf der Bernstrasse von Schüpfen Richtung Münchenbuchsee mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 - 85 km/h. Aufgrund einer Unaufmerksamkeit bemerkte der Beschuldigte zu spät resp. erst kurz vor dem Zusammenstoss, den korrekt und in gleicher Richtung fahrenden Fahrradlenker C.________