5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 StPO). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung – rechtzeitig und endgültig (vgl. Art. 386 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 StPO) – zurückgezogen hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, womit es ihr insbesondere verwehrt bleibt, das vorinstanzliche Strafmass zu überschreiten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung