2. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 und 47 StGB; Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 2 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu CHF 80.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren; 2.2 zu einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage); 2.3 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 3. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen.