4. Dem Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss nachzureichender Honorarnote zuzusprechen. 3 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte, nachdem sie die Anschlussberufung zurückgezogen hatte, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 30. November 2017, Folgendes (pag. 223; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, begangen am 29.02.2016 in Schüpfen.