Mit gleichentags ergangener Verfügung stellte die Verfahrensleiterin den Rückzug der Anschlussberufung fest und verwies für die entsprechenden Verfügungen auf das schriftliche Urteil. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 227 f.). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 reichte der Beschuldigte eine schriftliche Gegenbemerkung ein (pag. 320 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft machte von der ihr mit Verfügung vom 24. Januar 2018 eingeräumten Möglichkeit einer Gegenbemerkung (pag. 234 f.) nicht mehr Gebrauch.