SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, unter Fristansetzung an den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 195 f.). Daraufhin reichte der Beschuldigte die vom 9. November 2017 datierende Berufungsbegründung ein (pag. 200 ff.). Am 30. November 2017 folgte fristgerecht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, wobei diese darin ihre Anschlussberufung zurückzog (pag. 223 ff.). Mit gleichentags ergangener Verfügung stellte die Verfahrensleiterin den Rückzug der Anschlussberufung fest und verwies für die entsprechenden Verfügungen auf das schriftliche Urteil.