Am 31. Oktober 2017 gab die Generalstaatsanwaltschaft bekannt, mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden zu sein (pag. 192). Mit Eingabe vom 6. November 2017 folgte das Einverständnis des Beschuldigten zum schriftlichen Berufungsverfahren (pag. 193). Mit Verfügung vom 8. November 2017 ordnete die Verfahrensleiterin gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an, unter Fristansetzung an den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag.