Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte form- und fristgerecht vollumfänglich Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil (pag. 178 ff.). Darin beantragte er einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung und die Verurteilung zu einer Busse in richterlich zu bestimmender Höhe, wobei die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und ihm für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung gemäss Honorarnote zuzusprechen sei. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft der Berufung des Beschuldigten, be-