Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen. Dem Berufungsführer sind die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von CHF 688.25 und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 600.00 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer wird zur Bezahlung einer Ersatzforderung von CHF 4‘804.00 verurteilt, weshalb ihm die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 aufzuerlegen sind (Art. 24