Die Kosten- und Entschädigungsfolgen eines Einziehungsentscheides folgen – unter Vorbehalt abweichender Regeln im anwendbaren Verfahrensrecht – im Prinzip den Grundsätzen, die bei Schuldigsprechung bzw. Freispruch gelten: Wird eine Einziehung angeordnet, so hat der davon Betroffene die Kosten des (selbständigen) Einziehungsverfahrens zu tragen, mindestens, wenn er sich dieser Massnahme widersetzt (SCHMID, a.a.o., N 94 zu Art. 69).