Gemäss Art. 97 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4 VStrR, nach den Artikeln 417 bis 428 StPO und die Kosten des Verfahrens der Verwaltung können im Urteil gleich wie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens verlegt werden. Art. 78 Abs. 4 VStrR ist vorliegend nicht einschlägig, weshalb die Bestimmungen der StPO zur Anwendung gelangen.