07 713, pag. 07 1094; AC.________, pag. 07 717, pag. 07 1137). Offenbar wurde für die Festlegung der Ersatzforderung bei den betroffenen Personen, zu denen auch der Berufungsführer gehört, immer gleich vorgegangen und die jeweiligen Ersatzforderungen anhand der im System aufgeführten Beträge berechnet. Vorliegend gilt es die Verurteilung des Berufungsführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4‘804.00 zu überprüfen. Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, sind die Voraussetzungen auf Erkennen einer Ersatzforderung betreffend den Berufungsführer erfüllt. IV. Kosten und Entschädigung