Hierbei handle es sich offensichtlich um eine Rechtsungleichheit und deshalb sei das Urteil rechtsfehlerhaft (pag. 8450). Die ESBK zog den rechtskräftigen Strafbescheid gegen Z.________ in Revision und stellte das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen Organisierens von Glückspielen ausserhalb konzessionierter Spielbanken ein. Der in den Akten enthaltenen Begründung ist unter anderem zu entnehmen, dass Z.________ in Anwendung von Art. 69 VStrR ebenfalls keine konkreten und ihm anzulastenden Widerhandlungen gegen das SBG hätten nachgewiesen werden können (pag. 07 877-879).