70 Abs. 1 StGB). Soweit er nun nicht mehr vorhanden ist, ist bei der beschwerten Drittperson eine Ersatzforderung in dieser Höhe zu erheben (Art. 71 Abs. 1 StGB). Überdies brachte der Berufungsführer das Argument vor, dass im gleichen Hauptverfahren in einer identischen Einzugsverfügung der ESBK gegen Z.________ das «Einzugsverfahren» ohne Begründung durch die ESBK eingestellt worden sei. Es sei erstaunlich, dass «Einzugsverfügungen» willkürlich eingestellt würden und andere ebenso willkürlich durchgesetzt werden sollen. Hierbei handle es sich offensichtlich um eine Rechtsungleichheit und deshalb sei das Urteil rechtsfehlerhaft (pag.