welche einen freiwilligen Verzicht des jeweiligen Spielers auf einen Teil seines Gewinns bzw. eine unmittelbare Verfügung über einen Teil des Gewinns im Sinne eines Verzichts darstellen, nichts daran zu ändern vermögen, dass für die Ermittlung des Gewinns auf die Auszüge und Zahlen gemäss Turnierverwaltungssystem abgestellt wird (pag. 08 346). Die durch die Pokerturniere erzielten Gewinne müssen weder an einen Verletzten herausgegeben werden noch liegen sonstige Ausschliessungsgründe vor. Der Betrag von CHF 4‘804.00 ist deshalb aus einer strafbaren Handlung erlangt worden und wäre bei Vorhandensein dementsprechend einzuziehen (Art. 70 Abs. 1 StGB).