Der durch den Berufungsführer erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil entspricht dem im System aufgeführten Betrag von CHF 4‘804.00. Dass er sich eines Teils dieses Gewinns durch Verzicht bzw. Weitergabe und Umverteilung an andere Spieler entledigte, darf vorliegend keine Rolle spielen. Dadurch, dass die Deals erst nach Spielende abgeschlossen wurden, hat der Berufungsführer den erspielten Gewinn für eine logische Sekunde erworben. Damit hat er einen Anspruch auf Auszahlung dieses Gewinns gehabt, was ihm wiederum ermöglichte, anschliessend infolge von Deals darauf zu verzichten. Darüber hinaus führte die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die vereinbarten Deals,