13 Gesetz sieht hiervon keine Ausnahme vor. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Botschaft zum Spielbankengesetz soll gelegentliches Glückspiel im Freundes- oder Familienkreis ausnahmsweise zulässig sein. Wie bereits ausgeführt, fallen die im D.________ durchgeführten Pokerturniere nicht unter diese Ausnahme. Gegenstand der Einziehung bilden vorliegend die durch den Berufungsführer erzielten Gewinne. Der durch den Berufungsführer erzielte unrechtmässige Vermögensvorteil entspricht dem im System aufgeführten Betrag von CHF 4‘804.00.