umfangmässig darf die Ersatzforderung den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil nicht übersteigen. Für die Erhebung der Ersatzforderung ist grundsätzlich unerheblich, weshalb das ursprüngliche Einziehungsobjekt nicht mehr vorhanden ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.o., N 1 zu Art. 71). Die inkriminierte Widerhandlung besteht vorliegend darin, dass im D.________ Pokerturniere ausserhalb einer konzessionierten Spielbank durchgeführt wurden. Das