Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.o., N 2 zu Art. 70). Ferner sind Vermögenswerte erfasst, bei denen der Eintritt eines Vermögensvorteils die direkte Folge des Straftatbestands ist, wobei dieser Vermögensfluss nicht im objektiven oder subjektiven Tatbestand erscheint, so zum Beispiel bei Verstössen gegen das Spielbankengesetz (SCHMID, a.a.o., N 33 zur Art. 70-72). Mit der Ersatzabschöpfung nach Art. 71 StGB soll verhindert werden, dass derjenige, der sich Vermögenswerte entledigt hat, besser gestellt wird, als jener, der sie behält.