11. Der Gegenstand des Ausgleichs Die Vermögenseinziehung steht wesentlich im Dienst des sozialethischen Gebots, dass der Täter nicht in Genuss eines durch strafbare Handlungen erlangten Vorteils bleiben darf – strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.o., N 1 zu Art. 70). Objekt der Einziehung sind Vermögenswerte; erfasst werden alle wirtschaftlichen Vorteile, gleichgültig ob sie in einer Vermehrung der Aktiven oder einer Verminderung der Passiven bestehen. Immer muss es sich aber um einen geldwerten Vorteil handeln (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.o., N 2 zu Art. 70).