Aus diesem Grund gelangte die Kammer zum Schluss, dass nicht von einem Freundeskreis, sondern von einer reinen Interessen- bzw. Zweckgemeinschaft auszugehen ist. Bei den im D.________ organisierten Pokerturnieren handelt es sich demnach nicht um gelegentlich im Freundes- oder Familienkreis durchgeführte Pokerturniere von „Texas Hold’em“. Die Turniere fanden regelmässig, d.h. mindestens jeden zweiten Donnerstag, statt. Zusammenfassend kann folglich festgehalten werden, dass der Tatbestand der Anlasstat nach Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt wurde. Die Vorinstanz hat C._____