Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass sich die Vereinsmitglieder zwar grundsätzlich kannten, mehrheitlich aber nur vom Sehen her oder mit Vornamen, ohne jedoch weitere und vor allem private Informationen ausgetauscht zu haben. Die vollständigen Namen, deren Berufe oder die familiären Verhältnisse sind nur vereinzelt oder gar nicht bekannt. Die privaten Informationen interessierten häufig auch nicht, da sie zum gemeinsamen Pokerspiel zusammengekommen waren. Aus diesem Grund gelangte die Kammer zum Schluss, dass nicht von einem Freundeskreis, sondern von einer reinen Interessen- bzw. Zweckgemeinschaft auszugehen ist.