gerung der Vorinstanz und die restriktive Auslegung des Begriffes „Freundeskreis“, insbesondere auch vor dem Hintergrund der Frage, weshalb Glückspiele nur durch konzessionierte Spielbanken durchgeführt werden dürfen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich dem Verständnis von „Freundschaft“ durch die Kammer. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde festgehalten, dass sich die Vereinsmitglieder zwar grundsätzlich kannten, mehrheitlich aber nur vom Sehen her oder mit Vornamen, ohne jedoch weitere und vor allem private Informationen ausgetauscht zu haben.