07 1060). Die Vorinstanz nahm eine ausführliche Auslegeordnung des Begriffs „Freundeskreis“ vor und kam zum Schluss, dass im Bereich der Spielbankengesetzgebung ein Freundeskreis erst dann vorliege, wenn die Beziehungen der Spieler untereinander so eng seien, dass sozialschädliche Auswirkungen des Spielbetriebs, welche das SBG verhindern wolle, durch die enge soziale Kontrolle und die engen persönlichen Bindungen der Spieler unter sich auch ohne zusätzliche Kontrollen und Schutzmechanismen verhindert würden. Der Ausnahmekreis müsse somit so eng definiert werden, dass die Schutzmechanismen des Spielbankengesetzes nicht mehr nötig seien (pag. 08 341). Diese Schlussfol-