Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dieser Begriff auslegebedürftig. Gemäss den Ausführungen der ESBK in der Einziehungsverfügung des Berufungsführers vom 18. Juni 2013 liege ein Freundeskreis im Bereich der Spielbankengesetzgebung erst dann vor, wenn in einer Gemeinschaft von Spielern sämtliche Spieler durch Freundschaft zueinander verbunden seien (pag. 07 1060).