Planung für die Zukunft: Schlupflöcher und gesetzliche Wege“ am 05.06.2010 (pag. 05 061 f.). Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Zu prüfen bleibt, ob die Pokerturniere von „Texas Hold’em“ im D.________ gelegentlich und im Freundeskreis stattgefunden haben und damit eine Ausnahme vorliegt. Der Begriff „Freundeskreis“, wie ihn die Botschaft zum Spielbankengesetz und die Rechtsprechung des Bundesgerichts ausführen, findet sich im Spielbankengesetz nicht und wird entsprechend auch nicht definiert. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist dieser Begriff auslegebedürftig.