Er kann sich damit auch nicht auf einen irgendwie gearteten Verbotsirrtum berufen. Insbesondere hat er nach der Publikation des fraglichen bundesgerichtlichen Urteils nie eine Auskunft oder eine Zusicherung erhalten, wonach die Organisation von Pokerspielen im Umfang, wie er es gemacht hat, zulässig sei bzw. von der Ausnahmeregelung gemäss Botschaft (gelegentliches Spielen im Freundes- und Familienkreis) umfasst sei. Dass der Beschuldigte sich im Übrigen aktiv mit der Thematik auseinandergesetzt hat, zeigt auch seine Teilnahme an einem Veranstaltermeeting zum Thema „Information zur aktuellen Lage. Planung für die Zukunft: Schlupflöcher und gesetzliche Wege“ am 05.06.2010 (pag.