Indem C.________ die Pokerturniere ausserhalb von konzessionierten Spielbanken organisierte, hat er den objektiven Tatbestand von Art. 56 Abs. 1 Bst. a SBG grundsätzlich erfüllt. C.________ hat zudem auch subjektiv tatbestandsmässig gehandelt. Die Vorinstanz hat hierzu Folgendes erwogen (pag. 08 344): Er ist einerseits aktiv an der Gründung des Pokervereins beteiligt gewesen und hat die Pokerturniere der Variante „Texas Hold’em No Limit“ im Vereinskreis organisiert. Andererseits hat er die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum faktischen Pokerverbot bestens gekannt (vgl. auch pag. 08 225 Z. 43-45).