Die Gewinnbeträge seien abgeändert worden und es seien nie die dargestellten Beträge an die aufgeführten Gewinner ausbezahlt worden (pag. 8450). Ferner bezieht sich der Berufungsführer auf die Aussagen von C.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, worin C.________ bestätige, dass die Turniergewinner (Preisberechtigte) in allen Fällen die Gewinnbeträge abgeändert hätten (pag. 8474). Wie der Tabelle in Ziffer 7.3 entnommen werden kann, hat der Berufungsführer über sieben Turniere hinweg einen Gesamtgewinn von CHF 4‘804.00 erspielt.