Keinen Schutz gemäss Art. 70 Abs. 2 kann in Anspruch nehmen, wem die Werte unmittelbar durch die Straftat zugekommen sind (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Trechsel / Pieth (Hrsg.), StGB PK, 3. Auflage, N 11 zu Art. 70). Der Berufungsführer war Mitglied im Verein D.________ und hat an den organisierten Pokerturnieren teilgenommen, was von ihm nicht bestritten wird. Dagegen bestreitet der Berufungsführer, die im System aufgeführten Gewinne ausbezahlt erhalten zu haben. Die Gewinnbeträge seien abgeändert worden und es seien nie die dargestellten Beträge an die aufgeführten Gewinner ausbezahlt worden (pag. 8450).