Weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist. Dies kann zunächst der Täter selbst sein, aber auch ein durch die einziehungsbegründende Tat Begünstigter, selbst wenn dieser von der Tat keine Kenntnis hatte (BAUMANN, a.a.o., N 55 zu Art. 70/71). Keinen Schutz gemäss Art.