Eingezogen werden kann folglich beim Täter wie bei einem Dritten (SCHMID, in: Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, 2007, N 20 zur Art. 70-72). Weil die Ausgleichseinziehung ihrem Wesen nach nicht bestrafen, sondern als sachliche Massnahme lediglich eine strafrechtswidrig bewirkte Vermögensvermehrung rückgängig machen will, erfolgt der Ausgleich grundsätzlich dort, wo die Vermögensvermehrung eingetreten ist.