9. Die Ausgleichsbetroffenen Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB kann die Ausgleichseinziehung zunächst dort erfolgen, wo die deliktische Vermögensvermehrung originär eingetreten ist (BAUMANN, a.a.o., N 55 zu Art. 70/71). Vorgenommen werden kann die Vermögenseinziehung also grundsätzlich bei jeder Person, bei welcher sich der fragliche Wert befindet. Eingezogen werden kann folglich beim Täter wie bei einem Dritten (SCHMID, in: Schmid (Hrsg.), Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, 2007, N 20 zur Art.