70 und 71 erfolgt unter folgenden kumulativen Voraussetzungen (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., N 12 zu Art. 70/71): - Es ist eine Straftat begangen worden; irrelevant ist, ob es als Folge dieser Straftat zu einer Verurteilung kommt. - Durch die Straftat sind Vermögenswerte erlangt worden (Tatgewinn), oder es wurden Vermögenswerte dazu bestimmt, die Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Tatlohn).